Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen

MTS-Maschinenbau und Fertigungstechnik GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Breslauer Str. 20, 63452 Hanau, Deutschland

(im Folgenden „Auftragnehmer“)

und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

 

§2 Leistungen und Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich als Fertigungsdienstleister im Bereich der Metallverarbeitung, insbesondere Drehen, Fräsen, Bohren, Schleifen und Glasperlenstrahlen.

(2) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fertigungstechnische Umsetzung der vom Auftraggeber vorgegebenen Spezifikationen. Eine Beratungs-, Prüf- oder Hinweispflicht besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

(3) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(4) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung.

 

§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Vom Auftraggeber gelieferte Materialien, Werkstücke oder Rohteile werden als beigestellt betrachtet. Für deren Eignung, Maßhaltigkeit und Materialbeschaffenheit trägt der Auftraggeber die Verantwortung.

(3) Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.

 

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei angemahntem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von z.Zt. 12 Prozent per Anno zu erheben.

 

§5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(2) Unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Materialengpässe, Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder verspätete Zulieferungen, verlängern die Lieferfrist angemessen.

(3) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

§6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.

(2) Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Transportkosten übernimmt.

 

§7 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware.

(3) Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktions- und Betriebsausfall, entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Datenverlust sowie Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(5) Eine Haftung für Beratungsleistungen besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

 

§10 Beigestellte Werkstücke und Materialien

(1) Vom Auftraggeber beigestellte Werkstücke, Rohmaterialien oder Halbzeuge werden vom Auftragnehmer ohne besondere Prüfung verarbeitet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Materialfehler, innere Spannungen, Maßabweichungen oder sonstige versteckte Mängel der beigestellten Materialien.

(3) Mehrkosten, Ausschuss oder Verzögerungen, die aufgrund ungeeigneter oder fehlerhafter beigestellter Materialien entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

 

§11 Ausschuss und Nacharbeit

(1) Fertigungsbedingter Ausschuss im technisch unvermeidbaren und branchenüblichen Umfang stellt keinen Mangel dar.

(2) Insbesondere bei Einzelanfertigungen, Prototypen und Zeichnungsteilen erkennt der Auftraggeber das Risiko von Ausschuss und Abweichungen ausdrücklich an.

(3) Nacharbeiten erfolgen nur bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängeln und ausschließlich im Rahmen der Nacherfüllung.

(4) Ausschuss, Nacharbeit oder Mehrkosten, die auf fehlerhafte, unklare oder unvollständige Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen vollständig zu dessen Lasten.

 

§12 Zeichnungen, Daten und technische Unterlagen

(1) Vom Auftraggeber überlassene Zeichnungen, CAD-Daten, Muster oder sonstige technische Unterlagen gelten als verbindliche Vorgabe für die Fertigung.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die technische Richtigkeit, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit oder Einsatzfähigkeit der überlassenen Unterlagen.

(3) Eine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht besteht nicht, auch nicht bei erkennbaren Unstimmigkeiten, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§13 Eigentum an Zeichnungen, Mustern und Werkzeugen

(1) Vom Auftragnehmer erstellte Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen, Werkzeuge oder sonstige Fertigungshilfsmittel bleiben geistiges und körperliches Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung durch den Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

(3) Kosten für die Erstellung von Mustern, Werkzeugen oder Vorrichtungen berechtigen nicht zum Erwerb von Eigentums- oder Nutzungsrechten.

 

§14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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